Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.02.1990 - 24 U 68/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorfahrtsverletzung; Anschein eines Verschuldens; Mithaftungsanteil des Vorfahrtsberechtigten; Betriebsgefahr des Fahrzeugs; Vorfahrtsberechtigter; Fehlen konkreter Unfallspuren; Unabwendbarkeitsbeweis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Ansbach, 13.07.2015 - 1 C 1724/13
Verkehrsunfall, Schadensersatzansprüche, Pkw, Vorfahrtsverletzung, …
Dieses Verhalten des Beklagten ist als einfaches Verschulden an der Kollision zu bewerten ( vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.2. 1990, Az. 24 U 68/89, das bei im Übrigen unaufklärbaren Umständen ebenfalls nur einfache Fahrlässigkeit annimmt).Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, weil die näheren Umstände der Vorfahrtverletzung, insbesondere die subjektiven Umstände hierzu in der Person des Beklagten nicht aufklärbar sind und die festgestellten äußeren Umstände nicht die sichere Annahme einer groben Fahrlässigkeit zulassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.2. 1990, Az. 24 U 68/89).
Das bereits zitierte Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 16.2. 1990, Az. 24 U 68/89) stuft zwar nicht quotal aber in beweisrechtlicher Hinsicht weiter ab, indem es davon ausgeht, "ergibt sich das Verschulden des Wartepflichtigen mangels konkreter Unfallspuren aus Anscheinsgrundsätzen und kann der Vorfahrtberechtigte den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen, so hat sich der Berechtigte einen Mithaftungsanteil von 20% aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen", wobei dort ein Pkw-Führer die Vorfahrt eines Motorradfahrers verletzt hatte.
Nach Palandt gilt, dass grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzung nicht im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden kann (BGH NJW 74, 1377; siehe auch oben OLG Frankfurt, Urteil vom 16.2. 1990, Az. 24 U 68/89).